Die Satzung

§ 1 Name

Der Zusammenschluss der Mitglieder dieses Vereins der Freunde und Förderer der Marienschule der Ursulinen in Offenbach führt den Namen
Freunde und Förderer der Marienschule
der Ursulinen in Offenbach e.V. (FFM)
Er wird als eingetragener Verein eingerichtet. Sein Sitz ist Offenbach am Main.

§ 2 Aufgaben

Der FFM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.
Der FFM bemüht sich insbesondere um zusätzliche Förderung aller pädagogischen und kulturellen Aufgaben der Marienschule, soweit die öffentlichen oder andere Mittel hierzu nicht ausreichen, und er pflegt die erforderlichen Kontakte zwischen Schule, Eltern und Lehrerschaft, letzteres vor allem durch informative und bildende Vorträge, musische Veranstaltungen p.p. .
Der FFM ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und übt keine gewerbliche Tätigkeit aus.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle Eltern, Erzieher und Erzieherinnen, Schülerinnen und ehemalige Schülerinnen der Marienschule sowie alle Personen oder Personengesellschaften und Institutionen werden, die die Ziele des FFM unterstützen.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der oder die Vorsitzende zusammen mit einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied durch schriftliche Mitteilung. Soweit eine Aufnahme verweigert werden sollte, besteht eine Einspruchsrecht an den Gesamtvorstand. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritterklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit möglich, er bedarf einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand.
Ein Ausschluss ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Entscheidung hierüber erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid des oder der Vorsitzenden unter Gegenzeichnung eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes. Vorher ist das Mitglied zu hören. Gegen den Bescheid, in dem der Ausschluss ausgesprochen wird, kann der Betroffene binnen vier Wochen nach Empfang Einspruch einlegen, über den der Gesamtvorstand endgültig zu entscheiden hat.

§ 4 Beiträge und Umlagen

Es können Mitgliedbeiträge und / oder Umlagen erhoben werden, über ihre Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
Alle dem FFM zufließenden Finanzmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Personen oder Personengruppen dürfen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen nicht begünstigt werden.

§ 5 Organe und Einrichtungen

Organe des FFM sind:

Durch den Beschluss der Vorstands kann ein Beirat oder können Ausschüsse und Arbeitsgruppen für besondere Aufgaben gebildet werden.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand, in dem die Eltern, Lehrer und Schülerschaft vertreten sein sollte, besteht aus bis zu sieben gewählten Mitgliedern.
Ihm gehören an:

Die Schulleitung der Marienschule oder eine Person ihres Vertrauens ist beratendes Mitglied im Vorstand.
Der oder die Vorsitzende, der Schriftführer oder die Schriftführerin, der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin und die drei Beisitzer oder Beisitzerinnen werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Scheidet ein Vorstrandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, so kann für den Rest der laufenden Amtszeit eine Nachwahl stattfinden.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des FFM. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er führt die Geschäfte ehrenamtlich. Auslagen werden ihm erstattet.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende, der oder die stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den FFM gerichtlich und außergerichtlich.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, in der Regel zweimal im Jahr, vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Maßgebend für die Ladungsfrist ist der Tag der Aufgabe der Einladungen zur Post.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden geleitet, bei seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden. Sind beide Vorsitzende verhindert, so führt das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:

Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten gefasst. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder mit je einer Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden der Versammlung.
Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben.
Die Auslösung des FFM, Satzungsänderungen sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, und auch nur dann, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

§ 8 Vereinsauflösung

Im Falle der Auflösung des FFM üben die bisherigen Organe ihre Tätigkeit bis zum Abschluss der Abwicklung aus.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des FFM an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zum Zwecke der Verwendung für die Förderung einer christlichen Schule, insbesondere der Ursulinen.