Der Zusammenschluss der Mitglieder dieses Vereins der Freunde und Förderer
der Marienschule der Ursulinen in Offenbach führt den Namen
Freunde und Förderer der Marienschule
der Ursulinen in Offenbach e.V. (FFM)
Er wird als eingetragener Verein eingerichtet. Sein Sitz ist Offenbach am
Main.
Der FFM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung 1977.
Der FFM bemüht sich insbesondere um zusätzliche Förderung aller
pädagogischen und kulturellen Aufgaben der Marienschule, soweit die öffentlichen
oder andere Mittel hierzu nicht ausreichen, und er pflegt die erforderlichen
Kontakte zwischen Schule, Eltern und Lehrerschaft, letzteres vor allem durch
informative und bildende Vorträge, musische Veranstaltungen p.p. .
Der FFM ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke und übt keine gewerbliche Tätigkeit aus.
Mitglieder können alle Eltern, Erzieher und Erzieherinnen, Schülerinnen
und ehemalige Schülerinnen der Marienschule sowie alle Personen oder
Personengesellschaften und Institutionen werden, die die Ziele des FFM unterstützen.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt.
Über die Aufnahme entscheidet der oder die Vorsitzende zusammen mit
einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied durch schriftliche Mitteilung.
Soweit eine Aufnahme verweigert werden sollte, besteht eine Einspruchsrecht
an den Gesamtvorstand. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritterklärung
oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit möglich, er bedarf einer
schriftlichen Erklärung an den Vorstand.
Ein Ausschluss ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Entscheidung
hierüber erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid des oder der Vorsitzenden
unter Gegenzeichnung eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes.
Vorher ist das Mitglied zu hören. Gegen den Bescheid, in dem der Ausschluss
ausgesprochen wird, kann der Betroffene binnen vier Wochen nach Empfang Einspruch
einlegen, über den der Gesamtvorstand endgültig zu entscheiden hat.
Es können Mitgliedbeiträge und / oder Umlagen erhoben werden,
über ihre Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
Alle dem FFM zufließenden Finanzmittel dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln
des Vereins. Personen oder Personengruppen dürfen durch Ausgaben, die
dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen nicht begünstigt werden.
Organe des FFM sind:
Durch den Beschluss der Vorstands kann ein Beirat oder können Ausschüsse und Arbeitsgruppen für besondere Aufgaben gebildet werden.
Der Vorstand, in dem die Eltern, Lehrer und Schülerschaft vertreten
sein sollte, besteht aus bis zu sieben gewählten Mitgliedern.
Ihm gehören an:
Die Schulleitung der Marienschule oder eine Person ihres Vertrauens ist
beratendes Mitglied im Vorstand.
Der oder die Vorsitzende, der Schriftführer oder die Schriftführerin,
der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin und die drei Beisitzer oder Beisitzerinnen
werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden
hat. Scheidet ein Vorstrandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, so kann für
den Rest der laufenden Amtszeit eine Nachwahl stattfinden.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des FFM. Er ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er führt
die Geschäfte ehrenamtlich. Auslagen werden ihm erstattet.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende, der oder
die stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied. Jeweils
zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den FFM gerichtlich und außergerichtlich.
Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, in der Regel zweimal im Jahr,
vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage
vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Maßgebend
für die Ladungsfrist ist der Tag der Aufgabe der Einladungen zur Post.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden
geleitet, bei seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden
Vorsitzenden. Sind beide Vorsitzende verhindert, so führt das älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten
gefasst. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder mit je einer Stimme.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden der
Versammlung.
Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die
vom Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer
oder der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse sind
den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben.
Die Auslösung des FFM, Satzungsänderungen sowie die Abberufung von
Vorstandsmitgliedern können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden, und auch nur dann, wenn in der Einladung ausdrücklich
darauf hingewiesen wurde.
Im Falle der Auflösung des FFM üben die bisherigen Organe ihre
Tätigkeit bis zum Abschluss der Abwicklung aus.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das verbleibende Vermögen des FFM an eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zum Zwecke der Verwendung für die Förderung einer christlichen Schule,
insbesondere der Ursulinen.